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VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 8 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 14 AsylVfG, § 20 AsylVfG, § 22 AsylVfG
Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde - Maßgeblichkeit des tatsächlichen Aufenthaltsortes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83
Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen …
Auszug aus VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Die vom Verwaltungsgericht erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1985 - 9 C 132.82 - (Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 149 = EZAR 611 Nr. 7, ZAR 1985, 93) befaßt sich mit der Regelung der gerichtliche: Zuständigkeit in § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO und ist auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG deshalb nicht übertragbar. - BVerwG, 22.01.1985 - 9 C 132.82
Verwaltungsgericht - Örtliche Zuständigkeit - Asylsachen - Asylsuchender - …
Auszug aus VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Die vom Verwaltungsgericht erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1985 - 9 C 132.82 - (Informationsbrief Ausländerrecht 1985, 149 = EZAR 611 Nr. 7, ZAR 1985, 93) befaßt sich mit der Regelung der gerichtliche: Zuständigkeit in § 52 Nr. 2 Satz 2 VwGO und ist auf die Frage der behördlichen Zuständigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG deshalb nicht übertragbar. - VGH Hessen, 28.08.1984 - 10 TH 2032/84
Asylverfahren: Behördenzuständigkeit, Anhörung des Asylbewerbers, Beachtlichkeit …
Auszug aus VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Ist für das Verfahren nach § 8 AsylVfG eine gemeinsame Ausländerbehörde bestimmt ( in Hessen aufgrund der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 [GVBl. S.191]), erstreckt sich deren zentrale Zuständigkeit nicht auf den Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 AsylVfG (Beschluß des Senats vom 28. August 1984 - 10 TH 2032/84 - [EZAR 224 Nr. 8]), wohl aber auf die im Zusammenhang mit der Antragstellung erforderlichen und in § 8 AsylVfG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen. - VGH Hessen, 01.02.1984 - 10 TH 304/84
Auszug aus VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Der aufenthaltsrechtliche Status des Folgeantragstellers ist dadurch gekennzeichnet, daß eine Aufenthaltsgestattung gesetzlich nicht vorgesehen ist und in der Regel deswegen nur Abschiebungsschutz nach § 17 AuslG gewährt werden kann (Beschluß des Senats vom 1. Februar 1984 - 10 TH 304/84 -). - VGH Hessen, 10.11.1983 - 10 TH 468/83
Auszug aus VGH Hessen, 11.07.1985 - 10 TG 1244/85
Für das weitere Verfahren gelten § 20 Abs. 5 AsylVfG und die allgemeinen Regeln über die örtliche Zuständigkeit, wobei hier offenbleiben kann, ob insoweit die Vorschriftendes § 20 AuslG oder hilfsweise die des § 3 HVwVfG anzuwenden sind (so auch Beschluß des Senats vom 10. November 1983 - 10 TH 468/83 - [EZAR 611 Nr. 4]).
- VGH Hessen, 31.07.1987 - 10 TG 1464/87
Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von seiner Entscheidung vom 11.07.1985 - 10 TG 1244/85 - nicht ab. - VGH Hessen, 25.08.1986 - 10 TH 926/86
Örtliche Zuständigkeit für die Abschiebungsandrohung in Hessen - Weiterleitung …
Die zentrale Zuständigkeit des Landrats des Main-Taunus-Kreises für das gesamte Land Hessen erstreckt sich gemäß § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AsylVfG i.V.m. der Verordnung zur Bestimmung einer gemeinsamen Ausländerbehörde für die Antragstellung nach § 8 AsylVfG vom 11. August 1982 (GVBl. 1 S. 191) lediglich auf die in § 8 AsylVfG vorgesehen ausländerbehördlichen Maßnahmen (vgl. Beschlüsse des erk. Senats vom 11.06.1985 - 10 TG 1244/85 - und vom 28.08.1984 - 10 TH 2032/84 -, EZAR 224 Nr. 8). - VGH Baden-Württemberg, 25.02.1988 - A 12 S 1376/87
Folgeantrag - Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei unerlaubtem …
Unabhängig vom tatsächlichen Aufenthalt des Asylbewerbers bleibt für die Entgegennahme und Weiterbehandlung eines Folgeantrags diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Asylbewerber während des Erstverfahrens zulässigerweise aufgehalten hat (wie OVG Hamburg, Beschluß vom 27.03.1987, - BS IV 150/87 - und OVG Lüneburg, Beschluß vom 22.09.1987 - 11 B 1166/87- aA Hess. VGH, Beschluß vom 11.07.1985 - 10 TG 1244/85 -).